NEU!!! BETRIFFT ALLE UNTERNEHMEN - CYBER SECURITY
Gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, geändert durch DVO (EU) 2019/1583 müssen alle Beteiligten der sicheren Lieferkette (Luftsicherheit) Cybersicherheitsmaßnahmen implementieren und die Mitarbeiter regelmäßig dazu schulen.
Beteiligte der sicheren Lieferkette – In welchem Bereich sind Sie tätig?
-
bekannter Versender
Industrie & Handel
Basics – Beratung
Pre-Audit – Schulung -
geschäftlicher Versender
Industrie & Handel
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reglementierter Beauftragter
Spedition & Logistik
Basics – Beratung
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Transporteure
Basics – Beratung
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sonstige Dienstleister
Zeitarbeit, Reinigung, Security, etc.
Basics – Beratung
Schulung -
FR8 Akademie
Schulungen Luftsicherheit
Präsenz- & Onlineschulungen/WBT
Bekannter Versender
ist ein beim Luftfahrtbundesamt (LBA) zugelassendes Unternehmen (Hersteller, Händler), welches regelmäßig Luftfracht verschickt und als zuverlässig und vertrauenswürdig eingestuft wurde. Luftfrachtsendungen von bekannten Versendern sind 'sicher' und müssen am Flughafen nicht mehr kontrolliert werden.
Reglementierter Beauftragter
ist ein Logistikdienstleister (z.B. Spediteur), der die 'sichere Lieferkette' gewährleistet und als einziges Unternehmen physische Kontrollen an der Luftfracht durchführen darf.
Reglementierter Lieferant
Mit einer Zulassung zum reglementierten Lieferanten ist dieser berechtigt Bordvorräte direkt in ein Luftfahrzeug zu liefern.
Bekannter Lieferant
Flughafenlieferungen und Bordvorräte können ohne Kontrolle in einen Sicherheitsbereich geliefert werden, sofern sie von einem bekannten Lieferanten stammen. Grundlage ist hier nicht eine Zertifizierung beim LBA, sondern die Vorlage einer Verpflichtungserklärung gegenüber dem zu beliefernden Unternehmen.
Zugelassener Transporteur
Um 'sichere Luftfracht' für einen bekannten Versender oder reglementierten Beauftragten transportieren zu dürfen, benötigt auch der Transporteur eine Zulassung beim LBA.
Warum FR8 solutions?
Es gibt viele Gründe!
Schauen Sie sich um und finden Sie heraus, warum FR8 solutions einer der führenden Anbieter im Bereich Luftsicherheit in Deutschland ist. Viele Firmen, von Klein- und Mittelstand bis hin zu Konzernen, haben auf die Qualität der FR8 solutions gesetzt.
Nicht umsonst heißt es bei uns...
Logistics ConsultDoing®!
Profis Luftsicherheit
Ihr führender Anbieter rund um Aviation Security mit vom Luftfahrtbundesamt zugelassene Ausbilder und unabhängige
EU-Validierer
Prozessverständnis
Wir sind nicht nur in der Luftsicherheit zu Hause. Mit unserem Know-how verknüpfen wir auch Logistik und Industrie.
Erfahrung
Seit 2010 in der Luftsicherheit tätig:
wir haben hunderte Workshops und
Audits durchgeführt und mehrere
tausend Mitarbeiter geschult.
Projektabwicklung
Wir übernehmen die komplette Abwicklung von A wie Antragstellung bis Z wie Zulassung. ConsultDoing®...
Risikomanagement
Mit unserem Pool an Beratern stellen wir die kontinuierliche Betreuung Ihres Projekts sicher.
Qualität Schulungen
Hoher Praxisbezug durch top qualifizierte und vom LBA zugelassene Ausbilder. Viele Referenzkunden bestätigen unser hervorragendes Renommee in der Branche.
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Projektlogistik
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von Profis für Profis
Sicherheitskultur im Unternehmen - Basics
Sicherheitskultur im Unternehmen
Die EU verpflichtet mit dem Anhang zur DVO (EU) 2019/103 Nr. 26 und 28 ff. zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 alle Beteiligten der sicheren Lieferkette (Luftsicherheit) eine "Sicherheitskultur" im Unternehmen aufzubauen.
DVO 2015/1998 Punkt 11.1.11:
Zur Bekämpfung der Bedrohung durch Insider muss das Sicherheitsprogramm der in den Artikeln 12, 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 genannten Betreiber und Stellen unbeschadet der einschlägigen Schulungsinhalte und Kompetenzen des Personals gemäß Nummer 11.2 geeignete interne Bestimmungen und damit zusammenhängende Maßnahmen zur Sensibilisierung der Mitarbeiter und zur Förderung der Sicherheitskultur umfassen.
Schulungen Personal im Bereich Luftsicherheit
Kenntnis von Elementen, die zum Aufbau einer robusten und belastbaren Sicherheitskultur am Arbeitsplatz und im Luftfahrtsektor beitragen, zu denen unter anderem auch Bedrohungen durch Insider und Radikalisierung zählen.
Wenn man den Leitgedanken dahinter betrachtet, ist die Idee nicht abwegig. Keiner will, dass seinem Unternehmen oder Personen Schaden zugefügt wird. Unternehmen sind aber durch Industriespionage, Sabotage oder Terrorismus bedroht. Die Auswirkung von Attacken können verheerend sein. Finanzielle Schäden,
Verlust von Marktanteilen, Rufschädigung, Personenschäden können die Folgen sein. Die EU hat zwar mit der o.g. Verordnung in erster Linie die Luftsicherheit im Blick, spricht aber weiter davon, dass "Sicherheit" nur dann funktioniert, wenn es im gesamten Unternehmen ernst genommen wird und nicht nur ein Nischendasein führt. Das ist nachvollziehbar.
Es geht um:
- Sensibilisierung Mitarbeiter
- Förderung Sicherheitskultur
- Robuste und belastbare Sicherheitskultur am Arbeitsplatz und im Luftfahrtsektor
- Insider Bedrohungen erkennen
- Radikalisierung erkennen
Grundsätze sind:
- Sicherheit sollte die Verantwortung aller sein – beginnend bei der Basis.
- Sicherheit kann nur funktionieren, wenn es von der Unternehmensführung vorgelebt wird.
- Sicherheitskultur kann nicht isoliert von der Unternehmenskultur betrachtet werden.
- Es geht darum, Verhaltensweisen zu entwickeln, die stabil bleiben, auch wenn die Personen nicht mehr explizit daran erinnert werden.
Aus unserer Sicht ergeben sich daraus folgende Anforderungen an die Beteiligten der sicheren Lieferkette:
- Mitarbeiter im Bereich Luftsicherheit müssen eine Schulung zum Thema Sicherheitskultur gemäß den LBA Vorgaben absolvieren. Diese ist alle 5 Jahre aufzufrischen. Schulungen finden Sie hier
- Das Unternehmen muss interne Bestimmungen festlegen, welche die Sicherheitskultur im Unternehmen fördern. Aus unserer Sicht wäre hierzu die Formulierung eines Leitbildes Sicherheitskultur förderlich. Ähnlich wie Unternehmen ein Unternehmensleitbild oder ein Qualitätsleitbild formulieren. Weitere Infos - Beratung hier anfordern
- Das Luftsicherheitsprogramm muss ergänzt werden. Für unsere Stammkunden erarbeiten wir das gemeinsam mit dem Luftsicherheitsbeauftragten. Kunden ohne Betreuungsvertrag können entweder einen Betreuungsvertrag abschließen oder kostenpflichtige Beratung in Anspruch nehmen. Beratung hier anfordern
- Die Mitarbeiter müssen regelmäßig, d.h. mindestens 1x jährlich, sensibilisiert werden. Da von "Verantwortung aller" und "Sicherheitskultur kann nicht isoliert betrachtet werden" die Rede ist, ist eigentlich davon auszugehen, dass alle Mitarbeiter eines Unternehmens zum Thema Sicherheit im Unternehmen sensibilisiert werden müssen. Es wäre zumindest sinnvoll. Es gibt aber aktuell hierzu noch keine detaillierten Vorgaben seitens des LBA. Wir haben eine Sensibilisierungsschulung als Onlineversion erarbeitet, die für alle Mitarbeiter gedacht ist und nicht nur das Thema Luftsicherheit aufgreift. Es behandelt allgemein, was der einzelne Mitarbeiter tun kann, um die Sicherheit im Unternehmen zu erhöhen. Da geht es z.B. um Cyberkriminalität, Sabotage, Industriespionage, Terroranschläge, etc. Die Schulung zur Mitarbeitersensibilisierung finden Sie hier
Mitarbeiter im Bereich Luftsicherheit müssen eine Schulung zum Thema Sicherheitskultur gemäß den LBA Vorgaben absolvieren. Die EU verpflichtet alle Beteiligten der sicheren Lieferkette ihre Mitarbeiter zu sensibilisieren. Es gibt hierzu keine Vorgabe, wie das zu machen ist. Fakt ist aber, dass sensibilisieren in erster Linie schulen bedeutet.Unterschied Sensibilisierungsschulung vs LBA Schulung Sicherheitskultur
LBA Schulung Sicherheitskultur gem. DVO (EU) 2015/1998
Sensibilisierungsschulung gem. DVO (EU) 2019/103 und 2015/1998
Schauen Sie sich um und finden Sie heraus, warum FR8 solutions einer der führenden Anbieter im Bereich Luftsicherheit in Deutschland ist. Viele Firmen, von Klein- und Mittelstand bis hin zu Konzernen, haben auf die Qualität der FR8 solutions gesetzt. Nicht umsonst heißt es bei uns... Ihr führender Anbieter rund um Aviation Security mit vom Luftfahrtbundesamt zugelassene Ausbilder und unabhängige Wir sind nicht nur in der Luftsicherheit zu Hause. Mit unserem Know-how verknüpfen wir auch Logistik und Industrie. Seit 2010 in der Luftsicherheit tätig: Wir übernehmen die komplette Abwicklung von A wie Antragstellung bis Z wie Zulassung. ConsultDoing®... Mit unserem Pool an Beratern stellen wir die kontinuierliche Betreuung Ihres Projekts sicher. Hoher Praxisbezug durch top qualifizierte und vom LBA zugelassene Ausbilder. Viele Referenzkunden bestätigen unser hervorragendes Renommee in der Branche.Warum FR8 solutions?
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Themen die alle Beteiligten der sicheren Lieferkette betreffen
Themen die alle Beteiligten der sicheren Lieferkette betreffen
Hier sind Informationen zu finden, die viele oder alle Beteiligten der sicheren Lieferkette betreffen.
Das betrifft u.a. folgende Themen:
Sicherheitskultur und Sensibilisierung Mitarbeiter gem. DVO (EU) 2015/1998.
- Beratung, Schulung - Cyber Security Maßnahmen und Mitarbeiter- schulungen gem. DVO (EU) 2015/1998
- Beratung, Schulung -
Luftsicherheitsschulungen gem. DVO (EU) 2015/1998
- Frontal, Webinar, Web based training - mehr Informationen +
Sicherheitskultur - Sensibilisierung
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Hier geht es zu den Cyber Security Awareness Schulungen
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Cyber Security - Basics
Cyber Security
Die EU verpflichtet mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, geändert durch DVO (EU) 2019/1583 alle Beteiligten der sicheren Lieferkette (Luftsicherheit) Cyber Security Massnahmen zu ergreifen.
Cybersicherheit - Um was geht es?
Es geht darum Cyberangriffe zu verhindern, welche die Luftsicherheit gefährden könnten.
Allgemein
1. Welche Unternehmen sind verpflichtet, Cybersicherheitsmaßnahmen umzusetzen?
Flughafenbetreiber, Luftfahrtunternehmen und „Stellen“. Stellen sind Unternehmen wie reglementierte Beauftragte, reglementierte Lieferanten, bekannte Lieferanten und bekannte Versender. Diese Unternehmen müssen ab dem 1. Januar 2025 spezifische Cybersicherheitsmaßnahmen implementieren. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der EU-Durchführungsverordnung 2015/1998, geändert durch DVO (EU) 2019/1583.
2. Was sind die Anforderungen aus der EU DVO zu Cybersicherheit?
Im Wesentlichen kann man zusammenfassen, dass man
- ein Risikomanagement hinsichtlich IT Sicherheit betreiben muss
- Mitarbeiter zur Cybersicherheit schulen muss
- ein Cybersicherheitsprogramm erstellen muss (oder man hat schon eines)
Die Anforderungen hinsichtlich Cyber Security kann man grob wie folgt gliedern (siehe auch LBA Muster Cyber Sicherheitsprogramm):
- Risikomanagement
- Ermittlung der kritischen Systeme und Daten
- Risikobeurteilung
- Gefährdungsübersicht
- Risikoeinschätzung
- Risikobewertung
- Risikobehandlung - Schutzmaßnahmen
- Überwachung
- Reaktionsplan
- Personal
- ZÜP
- Eignung
- Schulung
3. Ist die Verwendung des Muster-Cybersicherheitsprogramms des Luftfahrt-Bundesamts (LBA) verpflichtend?
Nein, die Nutzung des vom LBA bereitgestellten Muster-Cybersicherheitsprogramms ist nicht zwingend erforderlich. Unternehmen können auch eigene Programme erstellen, sofern diese den Anforderungen der EU-Verordnung entsprechen. Die Verwendung des LBA-Musters kann jedoch den Aufwand reduzieren.
4. Muss das Cybersicherheitsprogramm für jeden Standort separat erstellt werden oder gilt es konzernweit?
Das Cybersicherheitsprogramm muss standortspezifisch erstellt werden, da unterschiedliche Standorte unterschiedliche Risiken und IT-Infrastrukturen haben können. Ein einheitliches Programm für den gesamten Konzern ist nicht ausreichend.
5. Was sind kritische Informations- und Kommunikationssysteme (KIKS)?
KIKS sind IT-Systeme und Daten, die für die Aufrechterhaltung der Luftsicherheit von entscheidender Bedeutung sind. Dazu gehören IT Infrastruktur, wie Netzwerke, PCs, aber auch Kontrollgeräte am Flughafen. Wichtig ist auch der Schutz der luftsicherheitsrelevanten Daten. So dürfen zum Beispiel Schulungsbescheinigungen oder Bescheinigungen zur Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht in falsche Hände gelangen. Die unbefugte Änderung des Sicherheitsstatus einer Sendung im Air Way Bill muss verhindert werden, usw.
6. Wie kann ich feststellen, ob meine IT-Systeme als KIKS eingestuft werden?
Sie müssen bewerten ob die eigenen IT-Systeme hinsichtlich der Luftsicherheit kritisch sind. Wenn das zutrifft werden die Systeme als KIKS eingestuft und Sie müssen die Systeme vor Mißbrauch schützen.
Das ist ein komplexer Prozess, den nur die IT Abteilungen der Unternehmen durchführen und bewerten können. In größeren Unternehmen ist das kein neues Thema, da Cyber Security nicht nur in der Luftsicherheit eine Rolle spielt sondern auch im Rahmen von Industriespionage oder Erpressung (durch Virus verschlüsselte Systeme). Deshalb ist das in großen Unternehmen meist ohnehin bereits geregelt.
Details finden Sie im Dokument „Grundsätze zur Anwendung der Cybersicherheitsmaßnahmen der
Verordnung (EU) 2015/1998 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit“ auf der Website des LBA unter der Rubrik „Luftsicherheit – Cybersecurity“.
7. Wie sollten Subunternehmer und externe Dienstleister in das Cybersicherheitsprogramm eingebunden werden?
Unternehmen müssen sicherstellen, dass auch Subunternehmer und externe Dienstleister, die Zugang zu KIKS haben oder diese unterstützen, die festgelegten Cybersicherheitsstandards einhalten. Dies kann durch vertragliche Vereinbarungen und regelmäßige Überprüfungen gewährleistet werden.
8. Gibt es eine offizielle Bestätigung oder Zertifizierung seitens des BSI oder LBA für die Erfüllung der Cybersicherheitsanforderungen?
Derzeit stellen weder das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) noch das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) spezifische Zertifikate für die Erfüllung der Cybersicherheitsanforderungen aus. Unternehmen sind selbst verantwortlich für die Implementierung und Dokumentation der Maßnahmen.
9. Muss das Cybersicherheitsprogramm sofort beim LBA eingereicht werden?
Nein.
Die Cybersicherheitsmaßnahmen sind ab dem 01.01.2025 zu berücksichtigen und in dem Sicherheitsprogramm zu beschreiben.
Ab 01.01.2025 müssen anlässlich
- einer erstmaligen Zulassung,
- einer wiederholenden Zulassung für Unternehmen nach §9a LuftSiG,
- einer Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen für Unternehmen nach §9 LuftSiG sowie
- einer Änderung der Zulassung
Sicherheitsprogramme vorgelegt werden, in denen die Maßnahmen zur Gewährleistung der Cybersicherheit beschrieben sind.
Für Sicherheitsprogramme, die einzig aufgrund der in diesem Dokument genannten Cybersicherheitsmaßnahmen angepasst werden, besteht zunächst keine Pflicht zur Vorlage beim LBA.
Die eingeschränkte Vorlagepflicht entbindet Sie nicht von der Pflicht Cybersicherheitsmaßnahmen umzusetzen.
10. Wann und wem müssen Änderungen am Cybersicherheitsprogramm mitgeteilt werden?
Wesentliche Änderungen am Cybersicherheitsprogramm oder an den KIKS müssen dem Luftfahrt-Bundesamt gemeldet werden. Dies betrifft insbesondere Änderungen, die die Sicherheit der IT-Systeme beeinflussen könnten.
11. Welche Regelungen gelten für ausländische IT-Dienstleister, die mit unseren KIKS arbeiten?
Gegenstand des Risikomanagementprozesses sind informations- und kommunikationstechnische Systeme und Daten, wenn diese
- aufgrund ihrer Bedeutung oder ihres Einflusses auf die Luftsicherheit als kritisch zu bewerten sind
und
- in der Bundesrepublik Deutschland einer Interaktion zugeführt werden oder unter der deutschen Gerichtsbarkeit oder Zugehörigkeit stehen.
D.h. für Daten, die außerhalb von Deutschland gespeichert werden und IT Systeme, die außerhalb von Deutschland ihren Standort haben, greift die DVO (EU) nicht. Aber wenn man aus Deutschland heraus auf diese Systeme und Daten zugreift gilt die DVO (EU) zumindest solange die Daten auf lokalen PCs verarbeitet werden. Dann sind die Daten auf deutschen Computer und können abgegriffen werden. D.h. man muss die Cybersicherheitsmaßnahmen zumindest lokal einhalten.
Fragen zur Schulung des Personals
12. Welche Unternehmen müssen ihr Personal in Cybersicherheit schulen?
Unternehmen wie Luftfahrtunternehmen, Flughafenbetreiber, reglementierte Beauftragte, reglementierte Lieferanten, bekannte Lieferante und bekannte Versender sind verpflichtet, ihr Personal in Cybersicherheit zu schulen. Dies dient dem Schutz der kritischen Informations- und Kommunikationssysteme.
13. Welche Mitarbeiter müssen an Cybersicherheitsschulungen teilnehmen?
Wer, wie geschult werden muss, ist in Personengruppen aufgeteilt:
A. Personen, die indirekten Einfluss auf kritische informations- und kommunikationstechnische
Systeme und Daten haben.
Personengruppe a)
Personen, die keine (kritischen) Systeme betreiben oder Daten nutzen, in Ihrer Position jedoch Verletzungen der Cybersicherheit beobachten oder verursachen können, z. B. physische Manipulation der Geräte.
Beispiele: Wachpersonal, Reinigungskräfte, Lagerpersonal ohne Zugriff auf PCs
B. Personen, die direkten Einfluss auf kritische informations- und kommunikationstechnische
Systeme und Daten haben
Personengruppe b)
Personen, die kritische informations- und kommunikationstechnische Systeme und Daten nutzen und
kontrollieren. Hierzu zählen u. a. Personen,
- die Sicherheitskontrollen durchführen
- welche diejenigen unmittelbar überwachen, die eine Sicherheitskontrolle durchführen
- die vernetzte Technologien nutzen, jedoch nicht über Administratorrechte zur Änderung
(kritischer) informations- und kommunikationstechnische Systeme und Daten verfügen
Beispiele: Im Prinzip jeder der einen PC, Laptop, Smartphone etc nutzt und auf Firmendaten Zugriff hat. Aber auch Sicherheitspersonal, das Kontrollgeräte (Röntgengeräte, Sprengstoffspurendetektoren, etc) nutzt.
Personengruppe c)
Personen, für die Cybersicherheit zum Tätigkeitsprofil gehört. Hierzu zählen u. a. Personen,
- deren Tätigkeitsprofil dem eines Sicherheitsmanagers entspricht
- die Administrator-Rechte haben
Personen, die hauptsächlich mit Cybersicherheitsaufgaben betraut sind.
Beispiel: IT Administratoren. Unter Umständen die Geschäftsführung, wenn erforderlich.
14. Welche Themen müssen bei welchen Personengruppen geschult werden?
15. Wer ist berechtigt, Cybersicherheitsschulungen durchzuführen?
Cybersicherheitsschulungen können von internen oder externen Fachkräften durchgeführt werden, die über entsprechendes Wissen und Erfahrung im Bereich der Cybersicherheit verfügen. Es ist sicherzustellen, dass die Schulungsinhalte den aktuellen gesetzlichen Vorgaben sowie den Anforderungen der EU-Durchführungsverordnung und des BSI entsprechen. Die Schulungen sollten regelmäßig aktualisiert werden, um neue Bedrohungsszenarien und Entwicklungen im Bereich der IT-Sicherheit zu berücksichtigen.
Sie können bei uns die wichtigsten Schulungen als Web based Training (Online Schulung) buchen. Hier geht es zur Buchung.
16. Wie oft muss geschult werden?
Genau wie bei den anderen Luftsicherheitsschulungen.
Nummer 11.4.3 der DVO (EU) 2015/1998 in Verbindung mit der Luftsicherheitsschulungsverordnung (LuftSiSchulV) verpflichtet zu einer regelmäßigen Fortbildung alle 5 Jahre, bei 6-monatiger Nichtanwendung der Kompetenz oder anlassbezogen bei neuen Bedrohungslagen.
17. Schulung von IT Administratoren
Wenn durch einen Cyberangriff die Luftsicherheit gefährdet werden könnte, müssen die Administratoren, die das Netzwerk oder die Software (Server-, Anwendersoftware, etc) betreuen, geschult werden.
D.h. auch ein Netzwerkadministrator der nur Zugriff auf die Hardwarekomponenten (Server, Firewall, Routet, etc.) hat muss geschult werden, wenn die Luftsicherheit durch Cyberangriffe gefährdet werden könnte.
18. Welche Personen brauchen im Rahmen der Cyber Security eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG?
(1) Die folgenden Personengruppen sind zusätzlich einer luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG zu unterziehen:
(a) Personen, die Administrator-Rechte zu den ermittelten, für die Zivilluftfahrt genutzten, kritischen informations- und kommunikationstechnischen Systemen und Daten haben.
(b) Personen, die unbeaufsichtigten und unbeschränkten Zugang zu den ermittelten, für die Zivilluftfahrt genutzten, kritischen informations- und kommunikationstechnischen Systemen und Daten haben.
(c) Personen, die im Rahmen der Risikobewertung ermittelt wurden.
(2) Externes Personal, das nur
- unregelmäßig,
- kurzfristig oder
- nicht durchgängig
Zugriff auf die kritischen informations- und kommunikationstechnischen Systeme und Daten hat, benötigt keine Zuverlässigkeitsüberprüfung, wenn es durch eine
- ihr zumindest gleichgestellte interne Person,
- mit abgeschlossener Zuverlässigkeitsüberprüfung und
- entsprechender IT-Qualifikation
durchgängig begleitet wird.
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