NEU!!! BETRIFFT ALLE UNTERNEHMEN - CYBER SECURITY
Gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, geändert durch DVO (EU) 2019/1583 müssen alle Beteiligten der sicheren Lieferkette (Luftsicherheit) Cybersicherheitsmaßnahmen implementieren und die Mitarbeiter regelmäßig dazu schulen.
Luftsicherheitsverordnungen
Hier können Sie die benötigten Verordnungen herunterladen und auf Ihrem Computer speichern:
Achtung: Es handelt sich hier nur um einige, wesentliche Verordnungen. Diese Verordnungen sind teilweise durch Änderungsverordnungen angepasst worden. Um den jeweils aktuellen Stand zu kennen, müssen die Änderungsverordnungen ebenfalls gelesen werden.
FR8 solutions GmbH übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit und Aktualität der hier zur Verfügung gestellten Verordnungen.

EG-Sanktionslisten - Compliance
Ausgangspunkt
Kurz nach dem Anschlag vom 11. September 2001 wurde die erste UN-Resolution verabschiedet, deren Ziel es war, die Finanzströme des internationalen Terrorismus auszutrocknen.
Dies ist ein neuer Aspekt, wenn man es mit den klassischen Embargovorschriften vergleicht. Bei diesen wurden Warenlieferungen und/oder Geschäftskontakte zu bestimmten Staaten untersagt.

Gesetzliche Rahmenbedingungen
Mit Erlass der Verordnungen (EG) 2580/2001 vom 27.12.2001 und (EG) 881/2002 vom 27.05.2002 werden umfassende wirtschaftliche Kontakte mit in Namenslisten einzeln aufgeführten Personen, Gruppierungen und Organisationen untersagt. Diese Personen, Gruppieren und Organisationen sind nicht an einzelne Staaten gebunden.
Ziele und Pflichten
Außenwirtschaftsrechtliche Strafvorschriften sind nicht mehr nur für exportorientierte Unternehmen von enormer Bedeutung, sondern für alle in Deutschland tätigen Unternehmen. Das Einfallstor im deutschen Recht ist das Außenwirtschaftsgesetz (AWG).
Es besteht die Pflicht zum Einfrieren von Geldern, das Verbot zur Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen. Hierzu müssen Namenslisten abgefragt werden, welche vom europäischen Rat fortlaufend überprüft und fortgeschrieben werden.
Verordnung (EG) 881/2002
Richtet sich gegen Osama Bin Laden, das Al-Qaida-Netzwerk und die Taliban bzw. gegen die im Anhang I der VO aufgeführten Personen und Gruppierungen. Sie umfasst ca. 500 Personen und Gruppierungen.
Die Namenslisten werden regelmäßig ca. alle 3 Wochen aktualisiert.
Verordnung (EG) 2580/2001
Diese Verordnung erfasst Personen und terroristische Organisationen, welche nicht durch die VO (EG) 881/2002 erfasst wurden (Al-Qaida).
Was ist zu prüfen?
Alle Personen, Firmen und Gruppierungen, die aus einer geschäftlichen Beziehung einen wirtschaftlichen Vorteil erhalten könnten, müssen überprüft werden.

Mögliche Konsequenzen
Bei Verstößen gegen die Verordnungen sind Konsequenzen gemäß folgender Paragraphen möglich:
- § 34 IV AWG
- § 130 OWiG
- § 30 OWiG
- § 35 I GewO
Während sich die Paragraphen 34 IV AWG, 130 OWiG und 35 I GewO gegen die vertretungsberechtigten Organe der Firma, also Vorstand oder Geschäftsführer richten, wird gemäß § 30 OWiG gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung vorgegangen, bei welchem sich ein Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer wegen eines Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz strafbar gemacht hat.
Genauso sind in bestimmten Fällen auch Sachbearbeiter, welche Geschäfte selbstständig abwickeln, in die Haftung zu nehmen.
Die Strafmaße richten sich von sechs Monaten bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe und Geldbußen von bis zu einer Million EURO. Ebenso möglich ist, eine Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit (§ 35 I GewO) zu verhängen, oder eine Eintragung in das Gewerbezentralregister (§ 149 II Nr. 1 lit. b GewO).
Wir helfen Ihnen, das Thema EG-Sanktionslisten „in den Griff“ zu bekommen und unterstützen Sie, die organisatorischen und technischen Voraussetzungen zu schaffen, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die vorgeschriebenen Verordnungen zu implementieren.
Stichwörter: Compliance, EG-Antiterrorlisten, Sanktionslisten, Sanktionslistenabgleich
Für zusätzliche Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Sichere Lieferkette - Bekannter Versender & AEO
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Luftsicherheit & Zollvereinfachungen
Im Kampf gegen den internationalen Terrorismus hat die Europäische Gemeinschaft verschiedene Maßnahmen ergriffen. Zwei wichtige Programme, die in diesem Zusammenhang zu nennen sind, sind der "bekannte Versender" in der Luftfracht und der Authorised Economic Operator (AEO) = zugelassener Wirtschaftsbeteiligter im Bereich Zoll.
Der AEO dient nicht ausschliesslich Sicherheitsaspekten, sondern ist auch dazu gedacht, den Unternehmen zolltechnische Vereinfachungen zu ermöglichen. Beide Programme haben erheblichen Einfluss auf das Handeln der Wirtschaftsbeteiligten. Unternehmen, die regelmäßig Güter per Luftfracht versenden oder mit dem Zollamt zu tun haben, kommen nicht umhin, sich mit diesen Themen auseinander zu setzen. Folgen Sie den Links zu den Themen "bekannte Versender" und "AEO", um mehr zu erfahren. |




