NEU!!! BETRIFFT ALLE UNTERNEHMEN - CYBER SECURITY
Gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, geändert durch DVO (EU) 2019/1583 müssen alle Beteiligten der sicheren Lieferkette (Luftsicherheit) Cybersicherheitsmaßnahmen implementieren und die Mitarbeiter regelmäßig dazu schulen.
IATA DGR - Dangerous Goods Regulation
Die IATA DGR (Dangerous Goods Regulation) ist das zwingend gültige Regelwerk für sämtliche Gefahrguttransporte in der Luftfracht und ist weltweit gültig. Hier gilt zwingend die englische Version der DGR, jedoch ist im deutschsprachigen Raum auch die deutsche Version gültig.
Die am IATA DGR Transport beteiligten Personen, sogenannte verantwortliche Personen, sind von der Geschäftsführung namentlich benannt und im Auftrag des Unternehmens eigenverantwortlich für die korrekte Abwicklung im Gefahrguttransport per Luftfracht zuständig. Je nach Tätigkeit der Mitarbeiter gibt es hier verschiedene Personenkategorien (PK), die auch verschiedene Schulungen benötigen.
Die Personenkategorien (PK) sind gemäß der IATA DGR:
- PK 1: Versender und Personen, die die Versenderpflicht übernehmen
- PK 2: Verpacker
- PK 3: Personal von Speditionen, die an der Behandlung von Gefahrgütern beteiligt sind
- PK 6: Personal von Luftverkehrsgesellschaften und Handlings Agenten, die Gefahrgut annehmen
Die Mitarbeiter der PK 1, PK 3 und PK 6 sind u.a. für die Erstellung des Beförderungspapiers zuständig, der Shippers Declaration.
Alle weiteren Schulungsinhalte ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Aspekte des Lufttransportes von Gefahrgütern |
Versender & Verpacker |
Speditionen |
Luftverkehrsgesellschaften & Handlingsagenten |
Security Personal |
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Personalkategorie (PK) |
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Allgemeine Philosophie |
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Beschränkungen |
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Allgemeine Anforderungen an Versender |
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Klassifizierung |
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Gefahrgutliste |
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Allgemeine Verpackungsanforderungen |
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Verpackungsvorschriften |
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Markierung und Kennzeichnung |
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Versendererklärung und weitere relevante Dokumente |
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Annahmeverfahren |
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Erkennen von nicht deklariertem Gefahrgut |
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Lagerung und Beladeverfahren |
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Information an den Flugzeugführer |
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Bestimmungen für Passagiere und Besatzungsmitglieder |
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Verfahren bei Notfällen |
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IMDG-Code - International Maritime Dangerous Goods Code
Die gesetzliche Grundlage für den Gefahrguttransport per Seefracht ist der IMDG-Code (International Maritime Code for Dangerous Goods) und wird von der IMO (International Maritime Organization) veröffentlicht. Alle Versender müssen die Regelungen des IMDG-Code zwingend einhalten und für die korrekte Umsetzung der Gefahrgutvorschriften sorgen.
Die am IMDG-Transport beteiligten Personen, sogenannte verantwortliche Personen, sind von der Geschäftsführung namentlich benannt und im Auftrag des Unternehmens eigenverantwortlich für die korrekte Abwicklung im Gefahrguttransport per Seefracht zuständig. Dies sind Mitarbeiter aus den Bereichen Logistik, Export, Versand und Lager.
Der IMDG-Code regelt neben der Einstufung des Gefahrguts auch die Markierung der Packstücke und der Seecontainer, sowie die korrekte Erstellung des Beförderungspapiers, der IMO-Erklärung.
Gefahrgut auf den jeweiligen Verkehrsträgern
Straße, Bahn, Luft, See, Binnenschiff
Ihre Firma stellt Gefahrstoffe her oder in Ihren Produkten befinden sich Gefahrstoffe. Dann kommen Sie auch mit den Gefahrgutvorschriften in Kontakt, da aus den Gefahrstoffen Gefahrgüter werden sobald diese Transportiert werden. Jeder Verkehrsträger (VKT) hat auch seine entsprechenen Vorschriften.
Folgende Verkehrträger bzw. Vorschriften kommen in Anwendung:
Klicken Sie auf den jeweils für Sie relevanten Verkehrträger um zusätzliche Informationen zu erhalten.
ADR - accord européen relatif au transport international des marchandises dangerouses par route
Europäisches Übereinkommen über die Beförderung von Gefahrgut auf der Straße
ADR steht für accord européen relatif au transport international des marchandises dangerouses par route (Europäisches Übereinkommen über die Beförderung von Gefahrgut auf der Straße). Alle Mitgliedsstaaten, welche das ADR unterzeichnet haben, verpflichten sich zur Einhaltung dieser Regelung. Alle Unternehmen in Deutschland, die Gefahrgut auf der Straße versenden, müssen die Regelungen der Vorschrift einhalten.
Die am ADR-Transport beteiligten Personen, sogenannte verantwortliche Personen, sind von der Geschäftsführung namentlich benannt und im Auftrag des Unternehmens eigenverantwortlich für die korrekte Gefahrgutabwicklung im Straßentransport zuständig. Dies sind Mitarbeiter aus den Bereichen Logistik, Export, Versand und Lager.
Das ADR regelt u.a. die Einstufung von Gefahrgut auf der Straße, die Markierung von Gefahrgütern und die korrekte Erstellung des Beförderungspapiers.
Der Gefahrgutbeauftragte (Gb)
Rechte und Pflichten des Gefahrgutbeauftragten
Die Bestellung zum Gefahrgutbeauftragten (Gb) wird durch die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) geregelt und hat schriftlich durch die Unternehmensführung zu erfolgen. Jedes Unternehmen, welches Gefahrgüter auf den Verkehrsträgern Straße, Schiene, Wasser (Binnen- und Seeschiff) verschickt und den jeweils geltenden Vorschriften unterliegt, ist in der Pflicht einen Gb zu bestellen. Befreit von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten sind Unternehmen,
- deren Tätigkeiten sich auf die Beförderung von freigestellten Mengen gemäß 1.1.3.1. ADR begrenzt.
- die pro Kalenderjahr nicht mehr als 50 Tonnen Gefahrgut versenden.
- die Gefahrgüter nur empfangen und nicht versenden.
Der Gefahrgutbeauftragte nimmt u.a. folgende Pflichten gemäß 1.8.3.3 und 1.8.3.11 ADR, sowie §8 GbV wahr:
- Beratung und Unterstützung des Unternehmens, hinsichtlich der Umsetzung & Einhaltung der Gefahrgutverordnung
- Protokollierung der Überwachungstätigkeit
- Erstellung von Jahresberichten und Unfallberichten
- Durchführung der vorgegebenen Schulungen der beteiligten Personen