NEU!!! BETRIFFT ALLE UNTERNEHMEN - CYBER SECURITY
Gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, geändert durch DVO (EU) 2019/1583 müssen alle Beteiligten der sicheren Lieferkette (Luftsicherheit) Cybersicherheitsmaßnahmen implementieren und die Mitarbeiter regelmäßig dazu schulen.
Bekannter Lieferant für
Flughafenlieferungen
Scharfe Lieferung am Flughafen?
Warum das ganze?
Mit dem bekannten Lieferanten von Flughafenlieferungen wurde mit der EU (VO) Nr. 185/2010 zum 29.04.2010 das aus der Luftfrachtsicherheit bekannte Prinzip der sicheren Lieferkette auch für Lieferungen eingeführt, die auf dem Flughafen selbst verwendet und nicht in ein Flugzeug verladen werden.
Flughafenlieferungen, die nicht von einem bekannten Lieferanten für Flughafenlieferungen angeliefert werden, müssen einer intensiven Kontrolle(Screening) unterzogen werden, die unter Umständen teuer und zeitraubend sein kann. Oftmals ist es aufgrund der Beschaffenheit der Ware auch nur schwer möglich eine geeignete Kontrollmaßnahme durchzuführen.
Die angelieferten Waren eines bekannten Lieferanten für Flughafenlieferungen hingegen werden bei Zufahrt/Zugang zum Sicherheitsbereich des Flughafens keinen weiteren Kontrollen unterzogen, vorausgesetzt die sichere Lieferkette wurde beim Transport nicht unterbrochen.
Wer ist betroffen?
Flughafenlieferungen sind „alle Gegenstände, die zum Verkauf, zur Verwendung oder zur Bereitstellung für bestimmte Zwecke oder Tätigkeiten in Sicherheitsbereichen von Flughäfen bestimmt sind. Dies können beispielweise Baumaterial; Büromaterial; Lebensmittellieferungen für Restaurants, Kantinen und Lounges; Getränkelieferungen; sämtliche Artikel, die in Geschäften im Sicherheitsbereich verkauft werden; Reinigungsmittel; etc. sein.


