NEU!!! BETRIFFT ALLE UNTERNEHMEN - CYBER SECURITY
Gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, geändert durch DVO (EU) 2019/1583 müssen alle Beteiligten der sicheren Lieferkette (Luftsicherheit) Cybersicherheitsmaßnahmen implementieren und die Mitarbeiter regelmäßig dazu schulen.
Bekannter Versender, Reglementierter Beauftrager oder Reglementierter Lieferant
Ihre behördliche Zulassung
Aufrechterhaltung Ihres aktuellen Status!
Im Rahmen Ihrer Zulassungen zum Bekannten Versender, Reglementieren Beauftragen oder Reglementierten Lieferanten haben Sie die Auflagen der Verordnungen VO(EU) 300/2008, VO(EU) 272/2009, VO(EU) 185/2010, VO(EU) 173/2012 und deren Ergänzungen kennengelernt und diese in Ihrem Sicherheitsprogramm umgesetzt. Durch die behördliche Zulassung haben Sie nachgewiesen, dass Sie diese Auflagen erfüllen und einhalten.
Durch die permanente 'Betreuung' des Programmes haben Sie als Luftsicherheitsbeauftragter eine Reihe von Aufgaben zu erledigen, um das Bekannte Versender Sicherheitsprogramm (BVSP) aufrecht zu erhalten.
Die Einhaltung der Vorgaben werden durch das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) seitens des Referats S6, "laufende Überwachung" entsprechend kontrolliert. Bei Feststellung von Mängeln kann in letzter Konsequenz sogar der Status entzogen werden. Aktuell möchten wir bereits heute darauf verweisen, dass im Rahmen der Novellierung des neuen Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) auch eine neue Gebührenverordnung erarbeitet wird, welche Verstöße mittels Bußgeldbescheide regeln wird.
Was können Sie tun?
Schauen Sie sich auf den folgenden Seiten um. Sie finden sicher für viele Ihrer offenen Fragen einen Lösungsansatz, wie zum Beispiel:
- externer Luftsicherheitsbeauftragter oder stellvertretender Luftsicherheitsbeauftragter
- jährliches, internes Audit
- Schulungen der Luftsicherheitsbeauftragten, deren Stellvertreter oder des Betriebspersonals (Personen anderer Kategorien - PaK)
- Informationen über Gesetzesänderungen etc.
> Hier geht es weiter ... verantworten