NEU!!! BETRIFFT ALLE UNTERNEHMEN - CYBER SECURITY
Gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, geändert durch DVO (EU) 2019/1583 müssen alle Beteiligten der sicheren Lieferkette (Luftsicherheit) Cybersicherheitsmaßnahmen implementieren und die Mitarbeiter regelmäßig dazu schulen.
Der Gefahrgutbeauftragte (Gb)
Rechte und Pflichten des Gefahrgutbeauftragten
Die Bestellung zum Gefahrgutbeauftragten (Gb) wird durch die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) geregelt und hat schriftlich durch die Unternehmensführung zu erfolgen. Jedes Unternehmen, welches Gefahrgüter auf den Verkehrsträgern Straße, Schiene, Wasser (Binnen- und Seeschiff) verschickt und den jeweils geltenden Vorschriften unterliegt, ist in der Pflicht einen Gb zu bestellen. Befreit von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten sind Unternehmen,
- deren Tätigkeiten sich auf die Beförderung von freigestellten Mengen gemäß 1.1.3.1. ADR begrenzt.
- die pro Kalenderjahr nicht mehr als 50 Tonnen Gefahrgut versenden.
- die Gefahrgüter nur empfangen und nicht versenden.
Der Gefahrgutbeauftragte nimmt u.a. folgende Pflichten gemäß 1.8.3.3 und 1.8.3.11 ADR, sowie §8 GbV wahr:
- Beratung und Unterstützung des Unternehmens, hinsichtlich der Umsetzung & Einhaltung der Gefahrgutverordnung
- Protokollierung der Überwachungstätigkeit
- Erstellung von Jahresberichten und Unfallberichten
- Durchführung der vorgegebenen Schulungen der beteiligten Personen