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Luftsicherheit vom Profi

Luftsicherheit vom Profi

bekannter Versender, reglementierter Beauftragter, reglementierter Lieferant, bekannter Lieferant, zugelassener Transporteur

Dienstleister

 

Dienstleister bei zugelassenen Unternehmen

shutterstock 436996438 Dienstleister 370x300

 

Sie sind Dienstleister bei einem bekannten Versender, reglementierten Beauftragten, reglementierten Lieferanten, bekannten Lieferanten, zugelassenen Transporteur oder einer sonstigen Stelle gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2015/1998. Folgendes Personal wird dort z.B. eingesetzt:

  • Reinigungspersonal
  • Wachpersonal
  • Handwerker
  • Fahrer, die Bordvorräte oder Flughafenlieferungen transportieren (in Fahrzeugen, die vom Versender verplombt werden, wodurch kein Zugang zu Fracht möglich ist)

 

All diese Personen haben gemeinsam, dass sie mit der Ware nicht in Berühung kommen und keinen Einfluss auf die Luftfrachtprozesse haben. Sie benötigen lediglich Zugang zu den 'sicheren Bereichen'.

Dieser Personenkreis muss gemäß o.g. Verordnung gem. Kap. 11.2.7 der VO (EU) Nr. 2015/1998 geschult werden, bevor unbegleiteter Zugang zum sogenannten 'sicheren Bereich' der zugelassenen Stellen erteilt werden kann.

 

  

 

Überprüfung des Personals

shutterstock 1060806188 Dienstleister 370x300

 

Vor Durchführung der Schulung gem. Kap. 11.2.7 ist keine Überprüfung des Mitarbeiters notwendig. Allerdings benötigt dieser für den Einsatz in einem zugelassenen Unternehmen eine Zuverlässigkeitsüberprügung gem. §7 LuftSiG, die bei der zuständigen Länderbehörde zu beantragen ist (Auflage des Luftfahrt-Bundesamtes und der VO (EU) Nr. 2015/1998). Sollte Ihr Fahrer einen Flughafenausweis besitzen, so muss diesem bereits eine gültige Zuverlässigkeitsüberprüfung vorliegen. 

 

 

 

 

 

 

 

Allgemeine Schulung des Sicherheitsbewusstseins 
gem. Kap. 11.2.7 der VO (EU) Nr.2015/1998

shutterstock 702079558 Dienstleister 370x300Wer muss geschult werden?

Mitarbeiter, die unbegleiteten Zugang zu sicheren Bereichen haben beim:

  • bekannten Versender
  • reglementierten Beauftragten
  • reglementierten Lieferanten für Bordvorräte
  • bekannten Lieferanten für Bordvorräten
  • bekannten Lieferanten für Flughafenlieferungen oder beim Flughafen
  • Luftfahrtunternehmen
  • und Mitarbeiter beim Transporteur, der Luftfracht/Luftpost befördert.

 

Achtung: Mit dieser Schulung dürfen Sie keine sogenannten Sicherheitskontrollen (im Sinne des Luftfahrt-Bundesamtes) durchführen.

Für diese Tätigkeiten benötigen Sie eine Schulung nach Kap. 11.2.3.9 oder 11.2.3.10 der VO (EU) Nr. 2015/1998. (Vor Duchführung dieser Schulung muss eine gültige Zuverlässigkeitsüberprüfung gem. §7 LuftSiG vorliegen.)

Unter Umständen kann Ihr Auftraggeber auch die "hochwertigere" Schulung nach Kap. 11.2.3.9 oder 11.2.3.10 der VO (EU) Nr. 2015/1998 fordern.

 Die Schulungen können Sie direkt über unsere Akademie-Seite buchen.

 

  

 

 

 

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